19.12.2012

LG Kiel meint, dass bei der Verwendung der Olympischen Bezeichnungen eine markenfunktionale Betrachtung anzulegen ist (nicht rechtskräftiges Urteil vom 21.06.12)

Entgegen der überwiegenden Meinung vertritt das LG Kiel (Urteil vom 21.06.2012, Az.: 15 O 158/11) die Auffassung, dass bei der Verwendung der Olympischen Bezeichnungen die Verwechslungsgefahr nur begründet sei, wenn die Vorstellung von Güte und Qualität des beworbenen Produkt oder Dienstleistung übertragen werden kann. Eine bloße Aufmerksamkeitsausnutzung soll nicht ausreichen.

Diese Rechtsauffassung ist falsch und der DOSB hat deshalb Berufung erhoben.

Das OlympSchG ist ergangen, weil die Olympischen Ringe und Olympischen Begriffe keine Markenfunktion erfüllen. Die Aufassung des Gerichts ist deshalb systemwidrig, denn das Gesetz wurde nach der amtlichen Begründung gerade deshalb geschaffen, weil das Markenrecht keinen ausreichenden Schutz gewährt. Denn die Olympischen Ringe und die Olympischen Bezeichnungen gewähren nach derzeitigem deutschen Markenrecht keinen Schutz, weil sie keinen Herkunftshinweis für Waren oder Dienstleistungen beinhalten. Gerade deshalb wurde das OlympSchG notwendig!

Daraus folgt auch – entgegen der Auffassung des LG Kiel, dass die bloße Aufmerksamkeitsausnutzung ausreichend ist.

Nach bereits erfolgter Begründung der Berufung wird sich nun das OLG mit diesem Einzelfall, wie die Verwechslungsgefahr nach dem OlympSchG auszulegen ist, beschäftigen.