14.07.2017

Der Änderungsvorbehalt in den AGB´s einer Fluggesellschaft zum Austausch der befördernden Airline ist unwirksam

In einem von uns geführten Verfahren gegen eine Airline hat das Landgericht Darmstadt als Berufungsinstanz in der mündlichen Berufungsverhandlung unseren Vortrag bestätigt, wonach die einseitige Auswechslung der auszuführenden Fluglinie durch die Airline nicht zulässig ist. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der XY, wonach diese berechtigt ist, das Fluggerät zu ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Ein solcher Änderungsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Teil zumutbar ist.

Dabei ist besondere Rücksicht darauf zu nehmen, dass sich der Fluggast aus bestimmten Gründen für eine bestimmte Fluggesellschaft entschieden hat. Das einseitige Leistungsänderungsrecht nimmt auf die Interessen der Fluggäste nicht hinreichend Rücksicht. Der Einsatz einer anderen Fluggesellschaft zur Beförderung des Fluggastes, der sich für die deutsche Fluggesellschaft XY entschieden hat, ist eben nicht ohne weiteres zumutbar. 

Erfolgt eine solche Änderung einseitig durch den Vertragspartner, ist die Durchführung des Fluges nicht mehr vertragsgemäß, so dass der Fluggast nach Fristablauf zum Rücktritt von dem Beförderungsvertrag berechtigt ist und zu Recht Schadenersatz fordern kann, wie im vorliegenden Fall geschehen. 

Nach diesen Hinweisen durch das Landgericht Darmstadt hat die Fluggesellschaft die Berufung gegen das klagestattgebende Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim zurückgenommen.