02.11.2017

Vorsicht bei Verlinkung mit dem Sponsor!

Schon lange bestand die Vermutung, dass die Verlinkung durch den Gesponserten (z.B. Sportverband) auf Webseiten des Sponsors eine steuerbare Leistung sein könnte und damit nicht mehr dem Bereich der passiven Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Folge davon ist, dass diese Leistungen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig sind.

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 29.02.2016 zu § 1 Abs.1 Nr.1 UStG wird nunmehr Klarheit geschaffen (vgl. OFD Karlsruhe, Vfg. v. 29.2.2016, S 7100, Karte 17).

Liegt dem Sponsoring eine konkrete Leistung des Gesponserten zugrunde, ist von einer steuerbaren Leistung auszugehen, die der Umsatzsteuer unterliegt und damit dem wirschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist. Dieser Sachverhalt ist von einem bloßen Sponsoringhinweis abzugrenzen, der keinen Leistungsaustausch beinhaltet. Die Verlinkung geht jedenfalls über einen bloßen Hinweis hinaus und stellt damit eine steuerbare Leistung dar.

Sponsoringeinnahmen, die eigentlich keine steuerbaren Leistungen zum Gegenstand hatten, könnten mangels Abgrenzung dann insgesamt dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Vermeidbare Steuernachteile und der Verlust der Gemeinnützigkeit könnten die Folge sein.

Wie das zu vermeiden ist, sagen wir Ihnen gerne.