28.06.2018

Bundesverfassungsgericht widerspricht dem Bundesarbeitsgericht!

Die sachgrundlose Befristung ist bei demselben Arbeitgeber nur einmal zulässig. Das Verbot der Kettenbefristung ist verfassungsgemäß (BVerfG NZA 2018, 774).

Das BVerfG hat der Rechtsauffassung des BAG eine Absage erteilt, wonach eine erneute sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber zulässig ist, wenn zwischen der ersten und zweiten Befristung ein Zeitraum von drei Jahren liegt. Das BVerfG stellt klar, dass das BAG mit dieser Auslegung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) die Grenzen der zulässigen Rechtsfortbildung überschritten hat.

Sollte sich der Gesetzgeber nicht dazu entschließen, das Gesetz entsprechend zu ändern sind damit die sachgrundlosen Kettenbefristungen ohne Rücksicht auf zeitliche Unterbrechungen rechtswidrig.