19.06.2013

Die Bewerbung eines Whirlpools mit Olympia 2010 verstößt gegen das Olympiaschutzgesetz!

Erstmals hat in Deutschland ein Oberlandesgericht über die Verwendung der gesetzlich zugunsten des IOC und DOSB geschützten Begriffe „Olympia“, „Olympiade“ und „olympisch“ entschieden.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 18.06.2013 hat der 20. Senat des OLG Düsseldorf unter dem Vorsitz von Richter Prof. Berneke entschieden, dass das Urteil des LG Düsseldorf bestehen bleibt und die Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen wird.

Geklagt hatte der von uns vertretene Deutsche Olympische Sportbund e.V. (DOSB) gegen ein mittelständisches Unternehmen, das sich auf den Vertrieb von Whirlpools und Zubehör spezialisiert hat. Anlässlich der Olympischen Spiele in Vancouver 2010, wurde von diesem Unternehmen ein Whirlpool mit der Produktbezeichnung „Olympia 2010“ und „Olympia 2010 Technik“ und dem Claim „Vorfreude auf Vancouver in unserem „Canadian“ Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett“ beworben.
Wir waren der Auffassung, dass diese Werbung gegen das OlympSchG verstößt und haben das Unternehmen außergerichtlich abgemahnt. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde auch abgegeben. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, die Kosten zu tragen.

Nach Klageerhebung auf Kostenerstattung durch den DOSB, verteidigte sich das Unternehmen u.a. mit dem Vortrag, dass das Gesetz verfassungswidrig sei und keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Die erste Instanz ist unserer Auffassung gefolgt und hat das Unternehmen antragsgemäß verurteilt. Die von dem Unternehmen erhobene Berufung hat nun das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 109/12, zurückgewiesen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der vorsitzende Richter Prof. Berneke ausführlich dargelegt, dass nach Ansicht des Senats keine Verfassungswidrigkeit vorliegt. Maßgeblich ist dabei, dass der Gesetzgeber entschieden hat, die Olympischen Ringe und die gesetzlich geschützten Begriffe zugunsten des IOC und des DOSB zu monopolisieren, um in Zukunft die Ausrichtung Olympischer Spiele in Deutschland zu ermöglichen. Diese Entscheidung ist nach Ansicht des Senats grundrechtskonform und verhältnismäßig. Ein Einzelfallgesetz liegt nicht vor und auch der Eingriff in die Werbefreiheit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der DOSB ist für die Klageerhebung aktivlegitimiert, weil die Auslegung des Gesetzes ergibt, dass mit der Bezeichnung NOK im Gesetz die Funktion eines Nationalen Olympischen Komitees gemeint war und nicht der Name. Nach Gesamtrechtsnachfolge des Deutschen NOK durch die Verschmelzung von NOK und Deutscher Sportbund zum DOSB ist auch dieses Immaterialgüterrecht auf den DOSB übergegangen. Es liegt auch eindeutig eine Verwechslungsgefahr bei der konkreten werblichen Verwendung der Begriffe vor. Zwar kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der Verbraucher angesichts der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Werbetreibenden und den Olympischen Spielen in Vancouver hergestellt hat und von einem Sponsoring ausging, denn jedenfalls ist die zweite Variante der Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele eindeutig gegeben. Diese Aufmerksamkeitsausnutzung bezieht sich auf ein berühmtes Kennzeichen mit überragender Kennzeichnungskraft. Das positiv besetzte Image wurde ausgenutzt, um den Absatz der Ware zu fördern. Die Werbung war auch unlauter, weil das Unternehmen zur Beschreibung ihrer Leistung nicht auf die Verwendung der Begriffe angewiesen war. Der angesetzte Streitwert ist ebenfalls nicht zu beanstanden, liegt er doch wesentlich unterhalb der vom Senat bei Kennzeichenverletzungen berühmter Marken.

Nach Vorlage des schriftlichen Urteils werden wir wieder berichten.